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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Dienstleistungen der Firma MAKRO-MIKRO Consulting GmbH

Präambel
Bei der Firma Makro Mikro handelt es sich um eine Personalvermittlungsagentur, die über die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Personalvermittlung nach der Gewerbeordnung verfügt. Der Schwerpunkt des Unternehmens liegt in Geschäftsberatung, Vertrieb und Service sowie der Personalaquise.

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma MAKRO-MIKRO Consulting GmbH – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. Vertragsgenstand
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Dienstleister mit der Vermittlung.
(2) Ein Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung oder auf ein Tätigwerden des Dienstleisters besteht nicht.
(3) Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden

3. Vertragserfüllung
(1) Die Tätigkeit des Dienstleisters beschränkt sich allein auf die Vermittlung des Bewerbers
(2) Die Tätigkeit des Dienstleisters beginnt mit Vertragsabschluss und endet, wenn aufgrund dieser Tätigkeit ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder der Bewerber aufgrund eines vom Dienstleister initiierten Kontaktes eine selbstständige Tätigkeit für den Auftraggeber aufnimmt, um dann z. B. für den Auftraggeber als Subunternehmer tätig zu werden (Vertragserfüllung).
(3) Weitere Leistungen über diesen Zeitpunkt und über diese Vermittlungsleistung hinaus sind nach diesem Vertrag nicht geschuldet.
(4) Dieser Vermittlungsvertrag ist auch dann erfüllt, wenn ein solcher Arbeitsvertrag
a) befristet oder unbefristet ist,
b) von der ausgeschriebenen Stellenbeschreibung abweicht,
c) eine Beschäftigung in Vollzeit, Teilzeit oder einem Minijob vorsieht,d) aufgrund der Weitergabe von Unterlagen bzw. Informationen durch den Auftraggeber an Dritte (z.B. an ein verbundenes Unternehmen) zwischen dem Bewerber und dem Dritten geschlossen worden ist,
e) binnen 24 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages, aber aufgrund der Vermittlung des Dienstleisters, geschlossen wurde,
f) noch vor Arbeitsantritt oder kurz nach Vertragsbeginn (z.B. innerhalb der Probearbeitszeit) oder später aufgelöst wird.
(5) Unter Vermittlung wird jede Mitwirkung oder Mitverursachung des Dienstleisters verstanden, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Vertragserfüllung entfällt.
4. Zustandekommen des Vertrages
Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
HINWEIS: Hier kommt es auf Ihren individuellen Geschäftsablauf an.
Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
5. Pflichten des Auftraggebers
1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Dienstleister unaufgefordert alle für die Erfüllung und Ausführung dieses Vertrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung dieses Vertrages von Bedeutung sind.
(2) Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Dienstleisters bekannt werden.
(3) Der Auftraggeber erarbeitet mit dem Dienstleister eine möglichst detaillierte Beschreibung der zu besetzenden Stelle und wirkt an der Erstellung des Bewerberprofils mit.
2. Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt dem Dienstleister bei Beginn der Zusammenarbeit einen Mitarbeiter, der befugt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers abzugeben (Ansprechpartner).
3. Anzeigepflicht
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dienstleister unverzüglich und unaufgefordert unter Übersendung einer Kopie des geschlossenen (Arbeits-)Vertrages von einem Vertragsschluss zwischen ihm und einem vom Dienstleister vorgestellten Bewerber zu unterrichten.
(2) Statt der Übersendung des Arbeitsvertrages kann der Auftraggeber dem Dienstleister den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Laufzeit des Vertrages, sowie Art und Höhe der an den Bewerber / neuen Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung schriftlich mitteilen.
4. Vorbewerbung und Vermittlungstätigkeit
(1) Hat sich ein vom Dienstleisters vorgestellter Bewerber bereits unabhängig von der Vorstellung durch den Dienstleisters bei dem Auftraggeber beworben, ist dieser verpflichtet, den Dienstleisters unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch den Dienstleister zu unterrichten. In diesem Fall erbringt der Dienstleister keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers.
(2) Der Auftraggeber kann den Dienstleister jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Kommt es in einem derartigen Fall zum Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Bewerber, schuldet der Auftraggeber die Vermittlungsprovision ungeschmälert.
6 Leistungen des Dienstleisters
1. Vermittlungsleistungen
Der Dienstleister erbringt üblicherweise folgende Leistungen:
a) Die geeigneten Bewerber werden vom Dienstleister mit geeigneten Mitteln gesucht.
b) Die in Betracht kommenden Bewerber werden dem Auftraggeber zur Prüfung vorgeschlagen.
2. Sonstige Leistungen
(1) Sonderleistungen wie Eignungstests oder Leistungen, die auf speziellen Anforderungen des Auftraggebers beruhen, bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
(2) Kosten und Auslagen der Bewerber werden vom Dienstleisters nicht übernommen.
7. Provision und Aufwendungsersatz
1. Vermittlungsprovision
(1) Mit Vertragserfüllung entsteht ein Anspruch auf Vermittlungsprovision
(2) Werden aufgrund dieses Vermittlungsvertrages mit mehreren Bewerbern Verträge abgeschlossen, wird die Vermittlungsprovision für jeden einzelnen Vertrag in voller Höhe fällig.
(3) Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision wird durch die Beendigung dieses Vertrages nicht berührt, soweit der Dienstleister Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für einen Erfolg waren
2. Aufwendungsersatz
Dem Personalvermittler steht nur dann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, wenn dies gesondert schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
3. Mehrwertsteuer und Zahlung(1) Sämtliche Provisionen und Aufwendungen werden zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
(2) Provision und Aufwendungsersatz sind ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungszugang zu überweisen.
8. Haftung des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die tatsächliche Qualifikation oder Eignung der vorgestellten Bewerber. Für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet der Dienstleister ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für Schäden, die insbesondere im Rahmen des Auswahlverfahrens für das Fehlverhalten bzw. der vorsätzlichen und/oder fahrlässigen Falschauskunft des/der Bewerbers/in gegenüber dem Auftraggeber entstehen, trifft den Dienstleister kein Verschulden. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gegenüber dem vermittelten Bewerber bleibt davon unberührt.
(3) Der Dienstleister haftet grundsätzlich nicht für Umstände oder Schäden, die der Bewerber in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht.
(4) In Prospekten, Anzeigen, Internetauftritten usw. enthaltene Leistungsangebote des Dienstleister sind unverbindlich.
(5) Die Haftung des Dienstleister und seiner Erfüllungsgehilfen – ausgenommen für Personenschäden – beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9. Gewährleistung
(1) Der Dienstleister steht nicht dafür ein, dass ein von ihm empfohlener Bewerber auch tatsächlich alle vom Auftraggeber in den Bewerber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielen kann.
(2) Es wird keine Gewährleistung für die tatsächliche Qualifikation oder Eignung des vorgestellten Bewerbers, dessen Arbeitsqualität, Arbeitsweise, Belastbarkeit oder persönliche Zuverlässigkeit übernommen.
(3) Unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens der Bewerber oder seitens des Auftraggebers schließen eine Gewährleistung des Dienstleister aus.
10. Laufzeit und Kündigung
1. Laufzeit
(1) Der Vertrag beginnt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Er endet durch Vertragserfüllung, Aufhebung oder durch Kündigung.
(3) Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von Dienstleister vorgestellten Bewerber nach Kündigung dieser Vereinbarung zustande, bleibt der Anspruch von Dienstleister auf Zahlung des Vermittlungshonorars unberührt.
2. Kündigung
(1) Die Kündigung bedarf der Schriftform und kann von jeder Partei nach Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.(2)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11. Vertraulichkeit
(1) Bewerberdossiers, die dem Auftraggeber durch den Dienstleister zugestellt werden, bleiben deren Eigentum. Alle Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die maßgeblichen Regelungen zur Schweigepflicht sowie die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen dieser Vereinbarung zu beachten. Über Unterlagen und Informationen, die die Vertragsparteien über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, verpflichten sich die Vertragsparteien Stillschweigen zu bewahren und die Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
12 Schlussbestimmungen
(1) Außer diesen schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind keine weiteren, auch keine weiteren mündlichen Vertragsvereinbarungen getroffen worden. Nebenabreden, Änderungen, Kündigungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Eine abweichende Vertragspraxis führt nicht zu einer Vertragsänderung oder Vertragsergänzung.
(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang der übrigen Regelungen und dem Willen der Parteien entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
(3) Gerichtsstand für die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag ergebenden Streitigkeiten ist Aachen.