ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Dienstleistungen der Firma MAKRO-MIKRO Consulting GmbH
Präambel
Bei der Firma Makro Mikro handelt es sich um eine Personalvermittlungsagentur, die über
die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Personalvermittlung nach der Gewerbeordnung
verfügt. Der Schwerpunkt des Unternehmens liegt in Geschäftsberatung, Vertrieb und
Service sowie der Personalaquise.
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der
Dienstleistungsfirma MAKRO-MIKRO Consulting GmbH – nachstehend Dienstleister
genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser
AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
2. Vertragsgenstand
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Dienstleister mit der
Vermittlung.
(2) Ein Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung oder auf ein
Tätigwerden des Dienstleisters besteht nicht.
(3) Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden
3. Vertragserfüllung
(1) Die Tätigkeit des Dienstleisters beschränkt sich allein auf die Vermittlung des Bewerbers
(2) Die Tätigkeit des Dienstleisters beginnt mit Vertragsabschluss und endet, wenn aufgrund
dieser Tätigkeit ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder der Bewerber aufgrund eines vom
Dienstleister initiierten Kontaktes eine selbstständige Tätigkeit für den Auftraggeber aufnimmt,
um dann z. B. für den Auftraggeber als Subunternehmer tätig zu werden (Vertragserfüllung).
(3) Weitere Leistungen über diesen Zeitpunkt und über diese Vermittlungsleistung hinaus
sind nach diesem Vertrag nicht geschuldet.
(4) Dieser Vermittlungsvertrag ist auch dann erfüllt, wenn ein solcher Arbeitsvertrag
a) befristet oder unbefristet ist,
b) von der ausgeschriebenen Stellenbeschreibung abweicht,
c) eine Beschäftigung in Vollzeit, Teilzeit oder einem Minijob vorsieht,d) aufgrund der Weitergabe von Unterlagen bzw. Informationen durch den Auftraggeber an
Dritte (z.B. an ein verbundenes Unternehmen) zwischen dem Bewerber und dem Dritten
geschlossen worden ist,
e) binnen 24 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages, aber aufgrund der Vermittlung
des Dienstleisters, geschlossen wurde,
f) noch vor Arbeitsantritt oder kurz nach Vertragsbeginn (z.B. innerhalb der
Probearbeitszeit) oder später aufgelöst wird.
(5) Unter Vermittlung wird jede Mitwirkung oder Mitverursachung des Dienstleisters
verstanden, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Vertragserfüllung entfällt.
4. Zustandekommen des Vertrages
Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags
durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
HINWEIS: Hier kommt es auf Ihren individuellen Geschäftsablauf an.
Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen
Auftrag beschrieben.
5. Pflichten des Auftraggebers
1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Dienstleister unaufgefordert alle für die Erfüllung
und Ausführung dieses Vertrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und
ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
dieses Vertrages von Bedeutung sind.
(2) Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit
des Dienstleisters bekannt werden.
(3) Der Auftraggeber erarbeitet mit dem Dienstleister eine möglichst detaillierte Beschreibung
der zu besetzenden Stelle und wirkt an der Erstellung des Bewerberprofils mit.
2. Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt dem Dienstleister bei Beginn der Zusammenarbeit einen Mitarbeiter, der
befugt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers abzugeben
(Ansprechpartner).
3. Anzeigepflicht
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dienstleister unverzüglich und unaufgefordert unter
Übersendung einer Kopie des geschlossenen (Arbeits-)Vertrages von einem Vertragsschluss
zwischen ihm und einem vom Dienstleister vorgestellten Bewerber zu unterrichten.
(2) Statt der Übersendung des Arbeitsvertrages kann der Auftraggeber dem Dienstleister den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Laufzeit des Vertrages, sowie Art und Höhe der an den
Bewerber / neuen Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung schriftlich mitteilen.
4. Vorbewerbung und Vermittlungstätigkeit
(1) Hat sich ein vom Dienstleisters vorgestellter Bewerber bereits unabhängig von der
Vorstellung durch den Dienstleisters bei dem Auftraggeber beworben, ist dieser verpflichtet,
den Dienstleisters unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch den Dienstleister
zu unterrichten. In diesem Fall erbringt der Dienstleister keine weiteren Leistungen bezüglich
dieses Bewerbers.
(2) Der Auftraggeber kann den Dienstleister jedoch anweisen, auch bezüglich dieses
Bewerbers weiterzuarbeiten. Kommt es in einem derartigen Fall zum Vertragsabschluss
zwischen Auftraggeber und Bewerber, schuldet der Auftraggeber die Vermittlungsprovision
ungeschmälert.
6 Leistungen des Dienstleisters
1. Vermittlungsleistungen
Der Dienstleister erbringt üblicherweise folgende Leistungen:
a) Die geeigneten Bewerber werden vom Dienstleister mit geeigneten Mitteln gesucht.
b) Die in Betracht kommenden Bewerber werden dem Auftraggeber zur Prüfung
vorgeschlagen.
2. Sonstige Leistungen
(1) Sonderleistungen wie Eignungstests oder Leistungen, die auf speziellen Anforderungen
des Auftraggebers beruhen, bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
(2) Kosten und Auslagen der Bewerber werden vom Dienstleisters nicht übernommen.
7. Provision und Aufwendungsersatz
1. Vermittlungsprovision
(1) Mit Vertragserfüllung entsteht ein Anspruch auf Vermittlungsprovision
(2) Werden aufgrund dieses Vermittlungsvertrages mit mehreren Bewerbern Verträge
abgeschlossen, wird die Vermittlungsprovision für jeden einzelnen Vertrag in voller Höhe
fällig.
(3) Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision wird durch die Beendigung dieses Vertrages
nicht berührt, soweit der Dienstleister Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich
für einen Erfolg waren
2. Aufwendungsersatz
Dem Personalvermittler steht nur dann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, wenn dies gesondert
schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
3. Mehrwertsteuer und Zahlung(1) Sämtliche Provisionen und Aufwendungen werden zuzüglich der jeweils gesetzlich
geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
(2) Provision und Aufwendungsersatz sind ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungszugang zu
überweisen.
8. Haftung des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die tatsächliche
Qualifikation oder Eignung der vorgestellten Bewerber. Für Schäden, die aus der
Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet der Dienstleister ausschließlich für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für Schäden, die insbesondere im Rahmen des Auswahlverfahrens für das Fehlverhalten
bzw. der vorsätzlichen und/oder fahrlässigen Falschauskunft des/der Bewerbers/in
gegenüber dem Auftraggeber entstehen, trifft den Dienstleister kein Verschulden.
Ein möglicher Schadenersatzanspruch gegenüber dem vermittelten Bewerber bleibt davon
unberührt.
(3) Der Dienstleister haftet grundsätzlich nicht für Umstände oder Schäden, die der Bewerber
in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht.
(4) In Prospekten, Anzeigen, Internetauftritten usw. enthaltene Leistungsangebote des
Dienstleister sind unverbindlich.
(5) Die Haftung des Dienstleister und seiner Erfüllungsgehilfen – ausgenommen für
Personenschäden – beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9. Gewährleistung
(1) Der Dienstleister steht nicht dafür ein, dass ein von ihm empfohlener Bewerber auch
tatsächlich alle vom Auftraggeber in den Bewerber gesetzten Erwartungen erfüllt oder
bestimmte Ergebnisse erzielen kann.
(2) Es wird keine Gewährleistung für die tatsächliche Qualifikation oder Eignung des
vorgestellten Bewerbers, dessen Arbeitsqualität, Arbeitsweise, Belastbarkeit oder persönliche
Zuverlässigkeit übernommen.
(3) Unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens der Bewerber oder seitens des
Auftraggebers schließen eine Gewährleistung des Dienstleister aus.
10. Laufzeit und Kündigung
1. Laufzeit
(1) Der Vertrag beginnt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und
läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Er endet durch Vertragserfüllung, Aufhebung oder durch Kündigung.
(3) Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von Dienstleister vorgestellten
Bewerber nach Kündigung dieser Vereinbarung zustande, bleibt der Anspruch von
Dienstleister auf Zahlung des Vermittlungshonorars unberührt.
2. Kündigung
(1) Die Kündigung bedarf der Schriftform und kann von jeder Partei nach Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten gekündigt werden.(2)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
11. Vertraulichkeit
(1) Bewerberdossiers, die dem Auftraggeber durch den Dienstleister zugestellt werden,
bleiben deren Eigentum. Alle Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die maßgeblichen Regelungen zur Schweigepflicht
sowie die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen dieser Vereinbarung zu
beachten. Über Unterlagen und Informationen, die die Vertragsparteien über die andere
Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten
haben, verpflichten sich die Vertragsparteien Stillschweigen zu bewahren und die
Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung
des Vertrages fort.
12 Schlussbestimmungen
(1) Außer diesen schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind keine weiteren,
auch keine weiteren mündlichen Vertragsvereinbarungen getroffen worden. Nebenabreden,
Änderungen, Kündigungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis
der Schriftform selbst. Eine abweichende Vertragspraxis führt nicht zu einer Vertragsänderung
oder Vertragsergänzung.
(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen
im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang
der übrigen Regelungen und dem Willen der Parteien entsprechende wirksame
Bestimmung zu ersetzen.
(3) Gerichtsstand für die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag
ergebenden Streitigkeiten ist Aachen.